Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz: Deckungslücke oder folgenlose Aufregung?

Maria Christina Sorko

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KHVG Neu

Vorerst wenig beachtet, wurde mit Dezember 2023 das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz geändert. Damit wurde die EU-Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Änderungsrichtlinie) in Österreich umgesetzt. In der Änderungsrichtlinie wurde unter anderem eine Definition eingeführt, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge unter die Kfz-Richtlinie fallen und damit der Versicherungspflicht unterliegen. Der EuGH hatte sich in der Vergangenheit immer wieder mit diesem Thema beschäftigt und regelmäßig klargestellt, dass die Versicherungspflicht dann vorliegt, wenn die Verwendung eines Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalles seiner normalen Funktion als Beförderungsmittel entspricht. Diese Klarstellung wurde nun in die Änderungsrichtlinie übernommen.

Die Begriffsbestimmung der EU-Änderungsrichtlinie wurde auch in das KHVG übernommen. Allerdings nicht in Form einer Definition, sondern als erlaubter Ausschluss in den Versicherungsbedingungen. Der altbekannte Ausschluss:

Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken

wurde durch

Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht. 

ersetzt.

Interpretation des geänderten Ausschlusses

Vergleicht man die beiden Ausschlüsse, entsteht auf den ersten Blick der Eindruck, dass die neue Formulierung wesentlich weiter geht. Eine wörtliche Interpretation kann dazu führen, dass Deckung nur mehr dann besteht, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt als Beförderungsmittel verwendetet wurde, mit der Folge, dass bisher klar gedeckte Schäden durch z.B. Be- oder Entladevorgänge aus der Deckung ausgeschlossen sind. Fraglich bleibt bei dieser Auslegung auch, ob Schäden durch die Verwendung von Sonderfahrzeugen, wie Schneepflüge, Bagger usw. von der Deckung einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst sind.
 
Diese Interpretation hat zu Deckungsablehnungen von Schäden, die in der Vergangenheit problemlos gedeckt waren, geführt. Doch ist diese Auslegung aber tatsächlich korrekt? Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges“ ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht nach dem Ermessen der einzelnen Unionsstaaten ausgelegt werden darf. Aufgrund seines Auslegungsmonopols hat der EuGH in Fragen des Unionsrechts das letzte Wort.
 
Die Frage, welche Bereiche der neue Ausschluss betrifft, hängt daher davon ab, wie der EuGH den Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges in der Funktion als Transportmittel“ auslegt. In diversen Vorentscheidungen hat sich der EuGH damit bereits beschäftigt. Unter dem Begriff Fahrzeuge fallen sämtliche Kraftfahrzeuge, die maschinell angetrieben werden, zum Verkehr auf dem Lande bestimmt sind und nicht an Gleise gebunden sind. Darunter fallen auch Schneepflüge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Diese Kraftfahrzeuge werden gewöhnlich, unabhängig von ihren Merkmalen, als Transportmittel verwendet. Der EuGH kommt damit zum Schluss, dass grundsätzlich jede Benutzung eines solchen Fahrzeuges unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges als Transportmittel“ fällt. Als Beispiele für die Verwendung führt der EuGH das Öffnen und Schließen von Fahrzeugtüren und das Be- und Entladen von Gütern, die mit dem Fahrzeug befördert werden sollen oder wurden, an (u.a. ECLI:EU:C:2018:917, RN 35 und 36).
 
In einer weiteren Vorentscheidung hat der EUGH aber auch aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen keine Verwendung eines Fahrzeuges als Transportmittel vorliegt. In diesem Fall wurde der Motor eines Traktors als Generator für den Antrieb einer Pumpe verwendet. Der Traktor wurde in dem Fall zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in seiner Hauptfunktion als Transportmittel, sondern als Arbeitsmaschine und damit nicht vom Begriff Verwendung als Fahrzeug im Sinne der EU – Richtlinie umfasst (ECLI:EU:2017:908, RN 42).


Weitere (Nicht-)Änderungen

Gleichzeitig mit der Änderung des KHVG musste auch das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) unter anderem der § 6 geändert werden. Nach der bis 23.12.2024 gültigen Fassung war der Geschädigte nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wurde. Die Bestimmung war wortgleich mit der § 4 Abs. 1 Z 4 KHVG. In beide Gesetzen wurde diese Bestimmung gestrichen und durch die wieder wortgleiche Bestimmung „wenn diese Verwendung zum Unfallzeitpunkt nicht seiner (des Fahrzeuges) Funktion als Beförderungsmittel entspricht“ ersetzt. In den Erläuterungen zum Entwurf beider Gesetze, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit Fahrzeuge gemeint sind, die als „ortsgebundene Kraftquelle“ im Sinne des bisherigen § 6 Abs. 3 verwendet werden.
 
Nicht nur die Auslegung des Begriffes „Verwendung in seiner Funktion als Transportmittel“ durch den EuGH, sondern auch der in den Erläuterungen festgehaltene Wille des österreichischen Gesetzgebers zeigt ganz klar, dass sich durch die Gesetzesänderung keine inhaltliche Änderung ergeben hat. Die Änderungsrichtlinie gibt die ständige Rechtsprechung des EuGH wieder und ist damit lediglich als Klarstellung zu sehen. In den Erläuterungen bringt auch der österreichische Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Änderung des § 6 Abs 1 Z 4 KHVG keine Einschränkung des Versicherungsschutzes bewirkt. Im Gegenteil wurde sogar darauf hingewiesen, dass auch mit geändertem Wortlaut nur die Verwendung von Fahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle vom Deckungsumfang einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausgeschlossen werden dürfen. Die Änderung führt zwar offensichtlich zu Verwirrungen aber mit Sicherheit zu keiner Deckungslücke.
 
Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen das Team um Thomas Herndlhofer, Competence Center Manager Liability bei GrECo, jederzeit zur Verfügung.

Thomas Herndlhofer

Practice Leader Liability

T +43 664 822 20 59

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Maria Christina Sorko
März 24, 2025