Immer öfter legen Unternehmen in den letzten Jahren Nachhaltigkeitsberichte auf und geben dem interessierten Leser Einblicke in ihre Strategien, Zielsetzungen und Maßnahmen. Vergleicht man solche Berichte fällt auf, dass es keine einheitliche Vorgehensweise für die Berichtserstellung gibt und es oft keine Angaben zur Datenbasis und der angewendeten Standards gibt.
So stellt sich manchem Leser solcher Berichte wohl auch die Frage, ob es dazu Regularien gibt oder die Daten in irgendeiner Weise überprüft wurden.
Status Quo der letzten Jahre
Derzeit sind zum Beispiel in Österreich nur große Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht zu veröffentlichen. Die Vorgaben für die Inhalte (geregelt im sog. NaDiVeG) sind sehr allgemein und enthalten neben genereller Beschreibung der Geschäftstätigkeiten die Themen Umwelt, Soziales, Arbeitnehmerbelange, Beachtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption. Die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sollen angeführt werden. Die Prüfung dieser Daten hat durch den Aufsichtsrat und die Vorstandsmitglieder zu erfolgen, der Wirtschaftsprüfer bestätigt nur das Vorhandensein des Berichtes. Für die Art der Datenermittlung und den Berichtsumfang wird auf diverse Rahmenwerke verwiesen, wie z.B. der GRI (Global Reporting Initiative), es gibt aber keine Verpflichtung zur Anwendung.
Eine weitere Berichtsart sind die sogenannten Umwelterklärungen. Diese werden von Unternehmen erstellt, die sich am freiwilligen EMAS (Eco Management and Audit Scheme) -System der EU beteiligen. Diese Berichte fokussieren sich meist auf das Thema Umweltschutz und werden von sog. Umweltgutachtern nach vorgegebenen Verfahren und Inhalten geprüft und verifiziert.
Manche Unternehmen veröffentlichen auch Angaben zur ihren Treibhausgase-Emissionen, z. B. bezogen auf das Produkt oder den Standort. Diese Daten werden oft – wenn auch nicht immer – durch unabhängige Dritte überprüft. Zu erkennen ist dies für den Leser dieser Informationen daran, dass sich im Bericht ein „Assurance Statement“ befindet, in dem die Prüfstelle bestätigt, dass die Daten in Übereinstimmung mit einem Standard (z.B. ISO 14064) und korrekt ermittelt wurden.
Ab 2024 einheitliche EU-Regelung
Mit der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) werden ab 2024 in der europäischen Union neue Standards festgelegt. Es wird nicht nur schrittweise der Anwendungsbereich von den großen Kapitalgesellschaften bis zu kleinen Unternehmen ausgeweitet, sondern auch
- der Berichtsumfang genauer spezifiziert,
- ein einheitliches digitales Berichtsformat eingeführt und
- eine Prüfpflicht der Berichte durch externe Dritte vorgesehen.
Standards für die Art der zu berichtenden Daten und der Erhebung sollen ebenfalls im Laufe von 2023 von der EU definiert werden.
Fazit
Nachhaltigkeitsbericht ist nicht gleich Nachhaltigkeitsbericht – Quellenangaben und Prüfstatus sind derzeit nicht leicht zu erkennen, es fehlen einheitliche Regelungen – es gibt daher große qualitative Unterschiede hinsichtlich Professionalität und Ausrichtung. Mehr Transparenz kann in Zukunft erwartet werden.
Bei der Konzeption und Optimierung ihres Nachhaltigkeitsberichtes, aber auch des dazugehörenden Datenmanagements unterstützen Sie die Experten der GREG sehr gerne.
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